Eine Haftung der Entschädigungseinrichtung für Wertpapierfirmen tritt dann ein, wenn es zum „direkten“ Halten von Geldern und Finanzinstrumenten durch eine Wertpapierfirma gekommen ist und die Mittel aufgrund der Insolvenz der Wertpapierfirma nicht mehr an die Anleger zurückgeführt werden können. Ein unmittelbares Halten liegt auch dann vor, wenn die Wertpapierfirma zunächst vereinbarungsgemäß vorgenommene Veranlagungen (teilweise) wieder rückgängig macht und im Zuge der Veranlagung geschaffene Finanzinstrumente veräußert und selbst den Erlös vereinnahmt, anstelle diese Mittel an die Anleger zurückzuführen. Als „Halten“ kommt weiters auch ein mittelbares Halten in Betracht. Ein solches liegt etwa vor, wenn sich nicht die Wertpapierfirma selbst, sondern eine Tochtergesellschaft oder ein mit der Wertpapierfirma sonst rechtlich oder wirtschaftlich verbundener Rechtsträger die Kundengelder oder die Finanzinstrumente aneignet. In Betracht kommt etwa eine Verflechtung der beiden Rechtsträger im Sinn einer Beherrschung oder einer weitgehenden Identität der Eigentümer. Die Haftung besteht auch bei komplexen, für Außenstehende nicht zu durchschauenden Konstruktionen.