Es kann nicht generell gesagt werden, dass Sachen (hier: chinesische antike Kunstgegenstände), die entgegen eines Ausfuhrverbots irgendwann vor Abschluss des zu prüfenden Vertrags in den internationalen Handel gelangt sind, schon allein wegen des Verstoßes gegen die ausländische Eingriffsnorm „extra commercium“ sind und dass jedes darüber abgeschlossene Rechtsgeschäft schon deshalb nichtig ist. Wenngleich die Reichweite des Art 7 Abs 1 EVÜ umstritten ist, so sind sich Lehre und Rechtsprechung doch dahin einig, dass Voraussetzung für die Anwendung einer Eingriffsnorm eines Drittstaats, dessen Recht nicht das Vertragsstatut ist, ist, dass eine enge Verbindung zwischen dem Staat der Eingriffsnorm und dem des anzuwendenden Rechts gegeben ist. Die Übertretung eines ausländischen Verbotsgesetzes kann sich als moralwidrig darstellen und aus diesem Gesichtspunkt der darauf zielende Vertrag nichtig sein.