Rechtsprechung

RS0126191

Auch durch ein erlaubtes Vorfahren gemäß § 12 Abs 5 StVO wird das Verbot des Vorbeifahrens gemäß § 17 Abs 4 StVO nicht außer Kraft gesetzt. Der Grundsatz, dass der Vorrang nicht durch die Übertretung von Verkehrsvorschriften verloren geht, gilt dann nicht, wenn der Wartepflichtige mit einer derartigen Fahrweise nicht rechnen musste bzw bei besonders krassen Verkehrswidrigkeiten.

Rechtssatz:

Auch durch ein erlaubtes Vorfahren gemäß § 12 Abs 5 StVO wird das Verbot des Vorbeifahrens gemäß § 17 Abs 4 StVO nicht außer Kraft gesetzt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob54/10w; 2Ob197/13d
Entscheidung:
08.07.2010
Norm:
StVO §12 Abs5
StVO §17 Abs4