Rechtsprechung

RS0126206

Verbundfenster zur Gänze Vermietersache: Verbundfenster (bei denen Außen‑ und Innenteile zu einer Einheit verbunden sind, sodass sie funktional nur in dieser Einheit geöffnet und geschlossen werden können) fallen als Teil der „Außenhaut“ insgesamt, das heißt sowohl hinsichtlich ihrer Außenflügel als auch hinsichtlich ihrer Innenflügel, in die Erhaltungspflicht des Vermieters iSd § 3 Abs 2 Z 1 MRG bzw der Eigentümergemeinschaft iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG.

Rechtssatz:

Verbundfenster (bei denen Außen‑ und Innenteile zu einer Einheit verbunden sind, sodass sie funktional nur in dieser Einheit geöffnet und geschlossen werden können) fallen als Teil der „Außenhaut“ insgesamt, das heißt sowohl hinsichtlich ihrer Außenflügel als auch hinsichtlich ihrer Innenflügel, in die Erhaltungspflicht des Vermieters iSd § 3 Abs 2 Z 1 MRG bzw der Eigentümergemeinschaft iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob123/10i
Entscheidung:
31.08.2010
Norm:
MRG §3
WEG 2002 §28 Abs1 Z1
WEG 2002 §30 Abs1 Z1