Rechtsprechung

RS0126232

Bei börsenotierten Wertpapieren können Fehlvorstellungen über die künftige Wert- und Kursentwicklung (zumindest mangels anderslautender Vereinbarung) nur als rechtlich unbeachtlicher Motivirrtum qualifiziert werden. Hingegen stellt eine Fehlvorstellung über eine aus bestimmten Gründen gegebene Verlustbegrenzung oder Risikoabsicherung (zB Ausfallgarantie, Versicherung, Pfandrechte) oder darüber, ob eine direkte Investition in Güter erfolgt, einen rechtlich relevanten Irrtum über den Inhalts des Geschäfts und seine Eigenschaften dar. Die Risikogeneigtheit einer Anlageform oder die Diversifizierung eines Fonds sind als Produkteigenschaft anzusehen. Bei der Irrtumsanfechtung eines Anlegers ist der diesem unterlaufene Irrtum und nicht die Irreführungseignung des Verkaufsprospekts im Allgemeinen zu beurteilen.

Rechtssatz:

Im Fall des Verkaufs börsennotierter Wertpapiere können Fehlvorstellungen über die künftige Wert‑ und Kursentwicklung (zumindest mangels anderslautender Vereinbarung) nur als Motivirrtum qualifiziert werden. Hingegen betrifft eine Fehlvorstellung über eine dem Anlageprodukt immanente Begrenzung des Verlustpotentials wegen einer besonderen Risikoabsicherung (zB Ausfallgarantie, Versicherung, Pfandrechte) oder darüber, ob eine direkte Investition in Güter erfolgt, nicht nur im Vorfeld des Kaufentschlusses liegende individuelle Erwartungen, sondern für die Identität des Kaufgegenstands maßgebliche und daher den Inhalt des Geschäfts bestimmende Eigenschaften. Die Risikogeneigtheit einer Anlageform ist als Produkteigenschaft anzusehen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob25/10z; 4Ob65/10b; 5Ob222/10y; 4Ob190/10k; 8Ob112/10v; 8Ob151/10d; 5Ob18/11z; 2Ob191/10t; 8Ob107/11k; 3Ob214/11h; 6Ob13/12y; 4Ob174/11h; 5Ob146/11y; 1Ob51/12z; 4Ob5/13h; 2Ob19/13b; 3Ob65/13z; 5Ob207/14y; 4Ob90/19t
Entscheidung:
13.06.2019
Norm:
ABGB §871 BII ABGB § 871 heute ABGB § 871 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

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