Bei börsenotierten Wertpapieren können Fehlvorstellungen über die künftige Wert- und Kursentwicklung (zumindest mangels anderslautender Vereinbarung) nur als rechtlich unbeachtlicher Motivirrtum qualifiziert werden. Hingegen stellt eine Fehlvorstellung über eine aus bestimmten Gründen gegebene Verlustbegrenzung oder Risikoabsicherung (zB Ausfallgarantie, Versicherung, Pfandrechte) oder darüber, ob eine direkte Investition in Güter erfolgt, einen rechtlich relevanten Irrtum über den Inhalts des Geschäfts und seine Eigenschaften dar. Die Risikogeneigtheit einer Anlageform oder die Diversifizierung eines Fonds sind als Produkteigenschaft anzusehen. Bei der Irrtumsanfechtung eines Anlegers ist der diesem unterlaufene Irrtum und nicht die Irreführungseignung des Verkaufsprospekts im Allgemeinen zu beurteilen.