Rechtsprechung

RS0126249

Das Gericht hat ein Gutachten über den Erwerb von Wertpapieren zur Anlegung von Mündelgeld einer ex-ante-Prüfung zu unterziehen. Es kommt daher auf die Vorhersehbarkeit des Wertverlusts der Aktien an. Bei der Beurteilung darf sich ein Sachverständiger auf öffentlich zugängliche Erkenntnisquellen (Jahresabschlüsse; Prüfberichte; Börsenstatistiken; Presseberichte) beschränken, solange keine begründete Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.

Rechtssatz:

Die Richtigkeit eines Gutachtens über den Erwerb von Wertpapieren zur Anlegung von Mündelgeld iSd § 230e ABGB ist einer ex‑ante‑Prüfung zu unterziehen, sodass es auf die Vorhersehbarkeit des Wertverlusts der Aktien zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung ankommt. Bei der Beurteilung darf sich ein Sachverständiger auf öffentlich zugängliche Erkenntnisquellen (Jahresabschlüsse; Prüfberichte; Börsenstatistiken; Presseberichte) beschränken, solange keine begründete Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. Die Richtigkeit eines Gutachtens über den Erwerb von Wertpapieren zur Anlegung von Mündelgeld iSd Paragraph 230 e, ABGB ist einer ex‑ante‑Prüfung zu unterziehen, sodass es auf die Vorhersehbarkeit des Wertverlusts der Aktien zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung ankommt. Bei der Beurteilung darf sich ein Sachverständiger auf öffentlich zugängliche Erkenntnisquellen (Jahresabschlüsse; Prüfberichte; Börsenstatistiken; Presseberichte) beschränken, solange keine begründete Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob79/10d
Entscheidung:
04.08.2010
Norm:
ABGB §230e ABGB § 230e gültig von 01.01.1978 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977