Das Gericht hat ein Gutachten über den Erwerb von Wertpapieren zur Anlegung von Mündelgeld einer ex-ante-Prüfung zu unterziehen. Es kommt daher auf die Vorhersehbarkeit des Wertverlusts der Aktien an. Bei der Beurteilung darf sich ein Sachverständiger auf öffentlich zugängliche Erkenntnisquellen (Jahresabschlüsse; Prüfberichte; Börsenstatistiken; Presseberichte) beschränken, solange keine begründete Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.