Rechtsprechung

RS0126296

Dachbodenausbau: Nur „Dachbodenausbauten“ im eigentlichen Sinn, nicht aber echte Aufstockungen, bei denen die Kubatur wesentlich erhöht und das Dach nicht erhalten bleibt, sind vom Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 5 MRG erfasst.

Rechtssatz:

Nur „Dachbodenausbauten“ im eigentlichen Sinn, nicht aber echte Aufstockungen, bei denen die Kubatur wesentlich erhöht und das Dach nicht erhalten bleibt, sind vom Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 5 MRG erfasst.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob140/10x
Entscheidung:
11.10.2010
Norm:
MRG §1 Abs2 Z5
MRG §1 Abs4 Z2