Einem „faktischen Geschäftsführer“, mag er Gesellschafter oder Nichtgesellschafter sein, kommt keine Befugnis zu, eine GmbH im rechtsgeschäftlichen Verkehr organschaftlich zu vertreten. Seine Vertretung könnte lediglich auf Basis einer Vollmacht erfolgen. Gleiches gilt für den „wirtschaftlichen Eigentümer“ einer Kapitalgesellschaft.