Rechtsprechung

RS0126323

Erheblichkeit von Erhaltungsmaßnahmen: Die Zuordnung einer Erhaltungsmaßnahme nach § 3 Abs 2 Z 2 zweiter Fall MRG idF WRN 2006 (Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung) in den Pflichtenkreis des Vermieters hängt nicht von der Höhe des dafür erforderlichen Aufwands ab. „Erheblich“ bezieht sich eindeutig auf das Ausmaß der Gesundheitsgefährdung, nicht aber auf das Ausmaß des dafür erforderlichen Aufwands.

Rechtssatz:

Die Zuordnung einer Erhaltungsmaßnahme nach § 3 Abs 2 Z 2 zweiter Fall MRG idF WRN 2006 (Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung) in den Pflichtenkreis des Vermieters hängt nicht von der Höhe des dafür erforderlichen Aufwands ab. „Erheblich“ bezieht sich eindeutig auf das Ausmaß der Gesundheitsgefährdung, nicht aber auf das Ausmaß des dafür erforderlichen Aufwands.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob173/10t; 5Ob175/10m; 5Ob174/10i; 5Ob88/14y; 5Ob264/15g
Entscheidung:
21.10.2010
Norm:
MRG idF WRN 2006 §3 Abs1
MRG idF WRN 2006 §3 Abs2 Z2
MRG idF WRN 2006 §6 Abs1a