Rechtsprechung

RS0126360

Die Berücksichtigung „lichttechnischer und sehphysiologischer Erkenntnisse“ dient der Unfallrekonstruktion, betrifft daher nur die Tatsachenebene und begründet für sich noch keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.

Rechtssatz:

Die Berücksichtigung „lichttechnischer und sehphysiologischer Erkenntnisse“ dient der Unfallrekonstruktion, betrifft daher nur die Tatsachenebene und begründet für sich noch keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob32/10k
Entscheidung:
07.10.2010
Norm:
ZPO §503 E4
ZPO §503 E21
StVO §20 D