Rechtsprechung

RS0126410

Abruf der Bankgarantie löst keine Regressverjährung aus: Wenn der Generalunternehmer statt eines Haftrücklasses eine Bankgarantie gibt und diese abgerufen wird, stellt das nock keine endgültige Zahlung dar, die die Verjährungsfrist für den Regressanspruch auslöst.

Rechtssatz:

Der Abruf der anstelle des Haftrücklasses vom Generalunternehmer gegebenen Bankgarantie durch den geschädigten Bauherrn bedeutet noch keine die Verjährungsfrist für den Regressanspruch auslösende endgültige Zahlung des gemäß § 1313 2. Satz ABGB gegenüber seinem Gehilfen (Subunternehmer) Regressberechtigten. Letzteres müsste ausdrücklich oder schlüssig zugestanden sein.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob186/10i
Entscheidung:
14.12.2010
Norm:
ABGB §1313