Aufwandersatz für Entfernen und Wiedereinbringung der Fahrnisse: Der vom Vermieter dem Mieter im Rahmen der §§ 3 Abs 1 und 3, 8 Abs 3 MRG zu ersetzende Aufwand für Vor‑ und Nacharbeiten umfasst auch das nach Art und Umfang der aufgetragenen Erhaltungsarbeiten notwendige Entfernen der Fahrnisse aus dem Objekt und deren nachfolgende Wiedereinbringung.