Rechtsprechung

RS0126512

Aufwandersatz für Entfernen und Wiedereinbringung der Fahrnisse: Der vom Vermieter dem Mieter im Rahmen der §§ 3 Abs 1 und 3, 8 Abs 3 MRG zu ersetzende Aufwand für Vor‑ und Nacharbeiten umfasst auch das nach Art und Umfang der aufgetragenen Erhaltungsarbeiten notwendige Entfernen der Fahrnisse aus dem Objekt und deren nachfolgende Wiedereinbringung.

Rechtssatz:

Der vom Vermieter dem Mieter im Rahmen der §§ 3 Abs 1 und 3, 8 Abs 3 MRG zu ersetzende Aufwand für Vor‑ und Nacharbeiten umfasst auch das nach Art und Umfang der aufgetragenen Erhaltungsarbeiten notwendige Entfernen der Fahrnisse aus dem Objekt und deren nachfolgende Wiedereinbringung.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob113/10v; 3Ob85/15v
Entscheidung:
02.12.2010
Norm:
MRG §3 Abs1
MRG §3 ABs2
MRG §6
MRG §8 Abs3