Rechtsprechung

RS0126663 T1

Keine generelle Kostenwarnpflicht bei Regiearbeiten: Wenn weder ein Pauschalpreis vereinbart wurde noch ein Kostenvoranschlag iSd § 1170a ABGB dem Vertrag zu Grunde liegt und daher gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt, lässt sich aus den Werkvertragsregeln des ABGB keine Aufklärungspflicht über die (mutmaßliche) Höhe des Werklohns ableiten. Die Rechtsordnung kennt speziell bei Regiearbeiten keine generelle Kostenwarnpflicht.

Rechtssatz:

Wenn weder ein Pauschalpreis vereinbart wurde noch ein Kostenvoranschlag iSd § 1170a ABGB dem Vertrag zu Grunde liegt und daher gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt, lässt sich aus den Werkvertragsregeln des ABGB keine Aufklärungspflicht über die (mutmaßliche) Höhe des Werklohns ableiten.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob7/11k; 10Ob15/14z
Entscheidung:
29.03.2011
Norm:
ABGB §1152 B