Rechtsprechung

RS0126663

Wenn weder ein Pauschalpreis vereinbart wurde noch ein Kostenvoranschlag iSd § 1170a ABGB dem Vertrag zu Grunde liegt und daher gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt, lässt sich aus den Werkvertragsregeln des ABGB keine Aufklärungspflicht über die (mutmaßliche) Höhe des Werklohns ableiten.

Rechtssatz:

Wenn weder ein Pauschalpreis vereinbart wurde noch ein Kostenvoranschlag iSd § 1170a ABGB dem Vertrag zu Grunde liegt und daher gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt, lässt sich aus den Werkvertragsregeln des ABGB keine Aufklärungspflicht über die (mutmaßliche) Höhe des Werklohns ableiten. Wenn weder ein Pauschalpreis vereinbart wurde noch ein Kostenvoranschlag iSd Paragraph 1170 a, ABGB dem Vertrag zu Grunde liegt und daher gemäß Paragraph 1152, ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt, lässt sich aus den Werkvertragsregeln des ABGB keine Aufklärungspflicht über die (mutmaßliche) Höhe des Werklohns ableiten.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob7/11k; 10Ob15/14z; 8Ob4/21b
Entscheidung:
25.03.2021
Norm:
ABGB §1152 B ABGB § 1152 heute ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916