Rechtsprechung

RS0126730

Bei einem Werkvertrag über die Errichtung einer Stützmauer gilt deren Grund‑ und Geländebruchsicherheit nach den Kriterien der §§ 922, 923 ABGB grundsätzlich als stillschweigend mitvereinbart.

Rechtssatz:

Bei einem Werkvertrag über die Errichtung einer Stützmauer gilt deren Grund‑ und Geländebruchsicherheit nach den Kriterien der §§ 922, 923 ABGB grundsätzlich als stillschweigend mitvereinbart.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob135/10g
Entscheidung:
07.04.2011
Norm:
ABGB §922
ABGB §923
ABGB §1167