Rechtsprechung

RS0126740

Anders als bei einer einstweiligen Verfügung, wo bloße Bescheinigung genügt, können im ordentlichen Zivilprozess Feststellungen aufgrund von Privatgutachten nur mit Zustimmung des Gegners getroffen werden.

Rechtssatz:

Anders als im Sicherungsverfahren, wo bloße Bescheinigung genügt, können im Zivilprozess Feststellungen aufgrund von Privatgutachten nur mit Zustimmung des Gegners getroffen werden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
17Ob21/10b
Entscheidung:
12.04.2011
Norm:
ZPO §294
ZPO §351 ZPO § 294 heute ZPO § 294 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005 ZPO § 294 gültig von 01.01.1898 bis 31.12.2006 ZPO § 351 heute ZPO § 351 gültig ab 01.01.1898