Rechtsprechung

RS0127012

Hat sich ein Anlagerisiko verwirklicht, vor dem der Berater mangels Erkennbarkeit nicht warnen musste, so ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang mit einer aus anderen Gründen mangelhaften Beratung dennoch zu bejahen, wenn diese Beratung und die darauf beruhende Veranlagung die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des tatsächlich eingetretenen Risikos nicht bloß unerheblich erhöhte. In der Entscheidung 4 Ob 50/11y wurde der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen unterlassener Aufklärung über das Fehlen der erforderlichen (Bank‑)Konzession und dem Eintritt der Insolvenz bejaht. (T2) Der Schutzzweck der Konzessionspflicht liegt in der Gewährleistung eines funktionsfähigen Bankwesens im volkswirtschaftlichen Sinn sowie dem Schutz bestimmter Gläubiger, nicht jedoch im Schutz des selbst ohne erforderliche Konzession Bankgeschäfte Tätigenden vor den damit verbundenen Risken. Insoweit fehlt es am Rechtswidrigkeitszusammenhang. (T6)

Rechtssatz:

Hat sich ein Anlagerisiko verwirklicht, vor dem der Berater mangels Erkennbarkeit nicht warnen musste, so ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang mit einer aus anderen Gründen mangelhaften Beratung dennoch zu bejahen, wenn diese Beratung und die darauf beruhende Veranlagung die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des tatsächlich eingetretenen Risikos nicht bloß unerheblich erhöhte.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob62/11p; 4Ob200/10f; 4Ob50/11y; 4Ob70/11i; 1Ob81/12m; 4Ob67/12z; 3Ob220/12t; 10Ob7/12w; 3Ob209/13a; 6Ob229/14s; 1Ob71/14v; 7Ob138/15t; 8Ob93/14f; 10Ob62/15p; 2Ob99/16x; 8Ob109/16m; 1Ob208/17w; 1Ob64/23b
Entscheidung:
23.05.2023
Norm:
ABGB §1295 Ia9
ABGB §1299 E
ABGB §1299 G ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1299 heute ABGB § 1299 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1299 heute ABGB § 1299 gültig ab 01.01.1812

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