Beim außerbörslichen Kauf von Aktien hängt es von der Auslegung des konkreten Vertrages ab, ob der Verkäufer auch für bestimmte Eigenschaften des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens Gewähr zu leisten hat. Dies ist – abgesehen vom Fall ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften – umso weniger anzunehmen, je weniger der Aktienerwerb einen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ermöglicht und je mehr Anlage- und Spekulationszwecke im Vordergrund des Geschäftes stehen.