Das reine Depotgeschäft, bei dem die Bank ausschließlich die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren übernimmt, ist keine Dienstleistung, die den Wohlverhaltenspflichten des Wertpapieraufsichtsgesetzes unterliegt. Als Verwalterin fremden Vermögens hat allerdings auch eine (bloße) Depotbank die Pflicht, die Interessen des Auftraggebers bestmöglich zu wahren und ihn über wichtige Umstände aufzuklären, wozu insbesondere die Kollision mit eigenen Interessen zählt. Solche Interessenkollisionen, die erhöhte Informationspflichten auslösen, können aus einer engen wirtschaftlichen Verflechtung resultieren oder aus dem Umstand, dass die Bank Provisionen für bestimmte Anlageentscheidungen erhält.