Nach § 65 Abs 4 Satz 2 AktG ist ein schuldrechtliches Geschäft über den Erwerb eigener Aktien unter anderem rechtsunwirksam, soweit der Erwerb gegen § 65 Abs 2 AktG verstößt. Das Geschäft ist in einem solchen Fall nichtig, die noch offenen Leistungspflichten aus dem Titelgeschäft können nicht durchgesetzt werden. Dies gilt zB für den Erwerb eigener Aktien durch Ausübung einer Put‑Option. (T1)