Der Erwerb von Put-Optionen, bei denen die Gesellschaft Stillhalterin ist und daher über den Aktienerwerb nicht mehr die Kontrolle hat, fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 65 AktG. Die Ausgabe von Put-Optionen auf eigene Aktien der Gesellschaft ist daher nur zulässig, sofern die Voraussetzungen des § 65 AktG bereits im Zeitpunkt der Ausgabe der Optionen durch die Gesellschaft erfüllt sind, wobei ein Verstoß gegen das Gebot der Einlagenrückgewähr jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn der vereinbarte Kaufpreis über den Börsekurs der Aktie hinausgeht und dieser (höhere) Kaufpreis nicht durch zusätzliche Vorteile für die Gesellschaft gerechtfertigt ist. Auch die Konstruktion einer Put-Option samt Recht zum Cash Settlement (= Put-Option, die die Gesellschaft bei Ausübung nach ihrer Wahl auch durch Zahlung in Geld erfüllen kann [Barausgleich]) ist vom Verbot der Einlagenrückgewähr erfasst. (T1)