Rechtsprechung

RS0127169

Als Mitverschulden im Sinne einer Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten ist einem Fußgänger anzulasten, wenn er eine Verkehrslage in bedenklichem Sinn hätte auslegen und deshalb von der Überquerung eines Schutzwegs Abstand nehmen müssen. Fallbezogen waren dies schlechte Sicht, dunkle Kleidung des Fußgängers, nasse Fahrbahn, sowie ein erkennbar bereits in der Nähe befindliches Fahrzeug.

Rechtssatz:

Als Mitverschulden im Sinne einer Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten ist einem Fußgänger anzulasten, wenn er eine Verkehrslage in bedenklichem Sinn hätte auslegen und deshalb von der Überquerung eines Schutzwegs Abstand nehmen müssen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob63/11w
Entscheidung:
14.07.2011
Norm:
ABGB §1304 BIIf
StVO §76 III