Rechtsprechung

RS0127171

Nach dem ersten Satz des § 922 Abs 2 ABGB ist die Frage, ob die Sache dem Vertrag entspricht, auch danach zu beurteilen, was der Übernehmer (Käufer) aufgrund der über sie gemachten öffentlichen Äußerungen des Übergebers (Verkäufers) oder bestimmter dritter Personen (Hersteller, EWR-Importeur, Quasi-Hersteller), vor allem in der Werbung und in den der Sache beigefügten Angaben, erwarten kann. Die Werbung ist daher in die Vertragsauslegung einzubeziehen.

Rechtssatz:

Nach dem ersten Satz des § 922 Abs 2 ABGB ist die Frage, ob die Sache dem Vertrag entspricht, auch danach zu beurteilen, was der Übernehmer aufgrund der über sie gemachten öffentlichen Äußerungen des Übergebers oder bestimmter dritter Personen (Hersteller, EWR-Importeur, Quasi-Hersteller), vor allem in der Werbung und in den der Sache beigefügten Angaben, erwarten kann.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob176/10m; 4Ob250/16t
Entscheidung:
22.06.2011
Norm:
ABGB §871 BII
ABGB §922 Abs2