Rechtsprechung

RS0127179

Information über Errichtungsjahr: Unterlässt es der Immobilienmakler, den Käufer eines Hauses oder einer Wohnung über das Errichtungsjahr des Gebäudes zu informieren, so kann darin eine Pflichtverletzung iSd § 3 Abs 3 MaklerG gelegen sein.

Rechtssatz:

Unterlässt es der Immobilienmakler, den Käufer eines Hauses oder einer Wohnung über das Errichtungsjahr des Gebäudes zu informieren, so kann darin eine Pflichtverletzung iSd § 3 Abs 3 MaklerG gelegen sein.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob176/10m
Entscheidung:
22.06.2011
Norm:
MaklerG §3 Abs3