Rechtsprechung

RS0127180

Aufklärungspflichten bei Wohnungseigentum: Beim Erwerb von Wohnungseigentum ist der Immobilienmakler auch verpflichtet über die Betriebs- und Erhaltungskosten, die zu leistenden Aufwendungen zur Rücklagenbildung, die Höhe bereits bestehender Rücklagen sowie bevorstehende Sanierungsarbeiten aufzuklären.

Rechtssatz:

Beim Erwerb von Wohnungseigentum ist der Immobilienmakler auch verpflichtet über die Betriebs- und Erhaltungskosten, die zu leistenden Aufwendungen zur Rücklagenbildung, die Höhe bereits bestehender Rücklagen sowie bevorstehende Sanierungsarbeiten aufzuklären.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob176/10m
Entscheidung:
22.06.2011
Norm:
KSchG §30b
MaklerG 33 Abs3