Rechtsprechung

RS0127181

Anzahl der vermietbaren Objekte: Die Bestimmung des § 1 Abs 2 Z 5 MRG ist ihrem eindeutigen Wortlaut nach dahin auszulegen, dass es lediglich auf die Anzahl der selbständig vermietbaren Objekte, nicht aber auf deren Größe, ankommt.

Rechtssatz:

Die Bestimmung des § 1 Abs 2 Z 5 MRG ist ihrem eindeutigen Wortlaut nach dahin auszulegen, dass es lediglich auf die Anzahl der selbständig vermietbaren Objekte, nicht aber auf deren Größe, ankommt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob169/10g
Entscheidung:
30.05.2011
Norm:
MRG idF BGBl 2001/161 §1 Abs2 Z5