Das Tragen eines Kopftuchs bzw. eines in der Sikh-Religion üblichen Turbans ist als ein religiös motivierter Akt zu werten. Die Untersagung, ein die Religionszugehörigkeit repräsentierendes Symbol zu tragen – auch eine Kappe, wenn damit einer Glaubensverpflichtung entsprochen wird – sowie die an deren Nichtbefolgung geknüpften Sanktionen stellten eine Beschränkung des Rechts der Betroffenen auf Manifestation ihrer Religion nach Art 9 Abs 2 MRK dar.