Rechtsprechung

RS0127397

Das Tragen eines Kopftuchs bzw. eines in der Sikh-Religion üblichen Turbans ist als ein religiös motivierter Akt zu werten. Die Untersagung, ein die Religionszugehörigkeit repräsentierendes Symbol zu tragen – auch eine Kappe, wenn damit einer Glaubensverpflichtung entsprochen wird – sowie die an deren Nichtbefolgung geknüpften Sanktionen stellten eine Beschränkung des Rechts der Betroffenen auf Manifestation ihrer Religion nach Art 9 Abs 2 MRK dar.

Rechtssatz:

Das Tragen eines Kopftuchs bzw. eines in der Sikh-Religion üblichen Turbans ist als ein religiös motivierter Akt zu werten. Die Untersagung, ein die Religionszugehörigkeit repräsentierendes Symbol zu tragen – auch eine Kappe, wenn damit einer Glaubensverpflichtung entsprochen wird – sowie die an deren Nichtbefolgung geknüpften Sanktionen stellten eine Beschränkung des Rechts der Betroffenen auf Manifestation ihrer Religion nach Art 9 Abs 2 MRK dar. Das Tragen eines Kopftuchs bzw. eines in der Sikh-Religion üblichen Turbans ist als ein religiös motivierter Akt zu werten. Die Untersagung, ein die Religionszugehörigkeit repräsentierendes Symbol zu tragen – auch eine Kappe, wenn damit einer Glaubensverpflichtung entsprochen wird – sowie die an deren Nichtbefolgung geknüpften Sanktionen stellten eine Beschränkung des Rechts der Betroffenen auf Manifestation ihrer Religion nach Artikel 9, Absatz 2, MRK dar.

Gericht:
AUSL EGMR
Geschäftszahl:
Bsw43563/08 (Bsw14308/08, Bsw18527/08, Bsw29134/08, Bsw25463/08, Bsw27561/08); Bsw41135/98; Bsw48420/10 (Bsw59842/10, Bsw51671/10, Bsw36516/10); Bsw43835/11; Bsw64846/11; Bsw37798/13; Bsw57792/15
Entscheidung:
05.12.2017
Norm:
MRK Art9

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