Rechtsprechung

RS0127419

Haben die Vertragspartner keine Bindung der Spareinlage für eine bestimmt Frist vereinbart, so kann der Kunde seinen Rückzahlungsanspruch jederzeit geltend machen. Der Anspruch wird mit der Vorlage der Sparurkunde zur sofortigen Auszahlung fällig gestellt.

Rechtssatz:

Haben die Vertragspartner keine Bindung der Spareinlage für eine bestimmt Frist vereinbart, so kann der Kunde seinen Rückzahlungsanspruch jederzeit geltend machen. Der Anspruch wird mit der Vorlage der Sparurkunde zur sofortigen Auszahlung fällig gestellt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob204/10d; 2Ob103/15h
Entscheidung:
25.05.2016
Norm:
BWG §32 BWG § 32 heute BWG § 32 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016 BWG § 32 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2010 BWG § 32 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001 BWG § 32 gültig von 01.11.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000 BWG § 32 gültig von 01.01.1994 bis 31.10.2000