Rechtsprechung

RS0127519

Erhaltungskosten für Gemeinschaftsanlagen nach Vereinbarung: Für die Forderung, Erhaltungskosten für Gemeinschaftsanlagen zu tragen, kommt es stets auf die zwischen den Mitgliedern der Nutzungsgemeinschaft und dem Vermieter maßgeblichen Vereinbarungen an.

Rechtssatz:

Für die Forderung, Erhaltungskosten für Gemeinschaftsanlagen zu tragen, kommt es stets auf die zwischen den Mitgliedern der Nutzungsgemeinschaft und dem Vermieter maßgeblichen Vereinbarungen an.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob220/11f
Entscheidung:
13.12.2011
Norm:
MRG §3 Abs2 Z3
MRG §3 Abs3
MRG §24 Abs1