Rechtsprechung

RS0127619

Zweck eines Fahrverbots: Wenn bei einer Baustelle ein allgemeines Fahrverbot nach § 52 lit a Z 1 StVO angeordnet ist, dann hat dies den Zweck, dass sich Bauarbeiter und Baufahrzeuge im Baustellenbereich frei bewegen können sollen, ohne auf allfällige sonstige Verkehrsteilnehmer achten zu müssen. Wenn jemand daher das Fahrverbot missachtet, dann haftet er grundsätzlich für jeden Unfall auf der Baustelle, der sich sonst nicht ereignet hätte. Beispiel: Ein Bauarbeiter wird von dem in Drehung befindlichen Heck eines Baggers erfasst, während er gerade einen unbefugten Fahrzeuglenker aufhält. Damit muss der Baggerfahrer nicht rechnen, sodass sich genau jene Gefahr verwirklicht, zu deren Vermeidung das Fahrverbot aufgestellt ist. Dies führt zur Haftung des unbefugten Fahrzeuglenkers.

Rechtssatz:

Ist in einem Straßenabschnitt ein allgemeines Fahrverbot nach § 52 lit a Z 1 StVO ausgesprochen, weil dort Bauarbeiten durchgeführt werden sollen, ist es als vom Schutzzweck der Norm mitumfasst anzusehen, Schäden zu verhindern, die sich aus der sonst notwendigen Beobachtung von Verkehrsteilnehmern ergeben könnten, und daher auch Bauarbeiter vor den Gefahren zu schützen, die von Fahrzeugen verursacht wurden, welche mit den Tätigkeiten auf der Baustelle nicht im Zusammenhang stehen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob140/11v; 2Ob152/12k
Entscheidung:
22.12.2011
Norm:
ABGB §1311 IIb
StVO §52 lita Z1