Zweck eines Fahrverbots: Wenn bei einer Baustelle ein allgemeines Fahrverbot nach § 52 lit a Z 1 StVO angeordnet ist, dann hat dies den Zweck, dass sich Bauarbeiter und Baufahrzeuge im Baustellenbereich frei bewegen können sollen, ohne auf allfällige sonstige Verkehrsteilnehmer achten zu müssen. Wenn jemand daher das Fahrverbot missachtet, dann haftet er grundsätzlich für jeden Unfall auf der Baustelle, der sich sonst nicht ereignet hätte. Beispiel: Ein Bauarbeiter wird von dem in Drehung befindlichen Heck eines Baggers erfasst, während er gerade einen unbefugten Fahrzeuglenker aufhält. Damit muss der Baggerfahrer nicht rechnen, sodass sich genau jene Gefahr verwirklicht, zu deren Vermeidung das Fahrverbot aufgestellt ist. Dies führt zur Haftung des unbefugten Fahrzeuglenkers.