Rechtsprechung

RS0127626

Dienstwohnung: Ein Mietverhältnis unterliegt schon nicht der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 2 MRG, wenn der Mietvertrag nicht mit den Nutzern der Wohnungen, sondern mit deren „Dienstgeber“ abgeschlossen worden ist.

Rechtssatz:

Ein Mietverhältnis unterliegt schon nicht der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 2 MRG, wenn der Mietvertrag nicht mit den Nutzern der Wohnungen, sondern mit deren „Dienstgeber“ abgeschlossen worden ist.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob30/11t
Entscheidung:
19.01.2012
Norm:
MRG §1 Abs2 Z2