Wenngleich das BörseG wegen Verletzung der Ad-Hoc-Publizitätspflicht (§ 48d Abs 1 BörseG) oder wegen marktmanipulativer Handlungen (§ 48a Abs 1 Z 2 BörseG) nur verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen vorsieht (§ 48 Abs 1 Z 2, § 48c BörseG), die gemäß § 9 Abs 1 VStG gegen die Vorstandsmitglieder zu verhängen sind, sind diese Bestimmungen als Schutzgesetze zu qualifizieren. Damit wird die für die Erfüllung der Ad‑hoc‑Publizität verantwortliche Emittentin schadenersatzpflichtig, wenn pflichtwidrig und schuldhaft Ad‑Hoc‑Mitteilungen unterlassen wurden oder diese unrichtig waren. Marktmanipulatives Verhalten von Organmitgliedern oder sonstigen Repräsentanten im Sinne des § 337 ABGB einer AG führt schon nach allgemeinen Grundsätzen zur Deliktshaftung der AG selbst (T1 des RS).