Berechnung des Schadens im Zwangsversteigerungsverfahren bei unrichtiger Bewertung: Die Pflicht des Immobiliensachverständigen zur korrekten Verkehrswertermittlung einer Liegenschaft im gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren erstreckt sich auch auf denjenigen, der die Liegenschaft ersteigert. Unterläuft dem Immobiliensachverständigen bei der Bewertung ein vorwerfbarer Irrtum, weshalb der Verkehrswert zu hoch angesetzt wird, haftet er nicht für das Verhältnis des Versteigerungswertes zu dem unrichtigen Verkehrswert sondern nur für die Differenz zu dem tatsächlichen Verkehrswert, weil kein schützenswertes Interesse des Erstehers darin besteht, eine Immobilie nach Maßgabe eines fiktiven Versteigerungsverlaufs zu einem gewissen Prozentsatz des richtigen Verkehrswertes erwerben zu können. Wird also der Verkehrswert einer Liegenschaft fälschlicherweise mit EUR 100.000,00 anstelle von EUR 50.000,00 bewertet und wird die Liegenschaft in der Folge um EUR 70.000,00 ersteigert, haftet der Sachverständige grundsätzlich „nur“ für EUR 20.000,00, nicht aber dafür, dass die Liegenschaft um 70 % des wahren Verkehrswertes ersteigert hätte werden sollen, somit also nicht für EUR 35.000,00 (EUR 70.000,00 abzgl EUR 35.000,00 (=70 % von EUR 50.000,00)).