Rechtsprechung

RS0127865

Einwendungen bleiben bei Gewährleistungsübergang bestehen: Beim Forderungsübergang gemäß § 16 BTVG von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen des Bauträgers gegenüber einem Dritten (dem Werkunternehmer) auf den Erwerber (hier: Wohnungseigentum) behält der Dritte alle Einwendungen, die ihm gegen den Bauträger bis zur Verständigung entstanden sind.

Rechtssatz:

Beim Forderungsübergang gemäß § 16 BTVG von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen des Bauträgers gegenüber einem Dritten (dem Werkunternehmer) auf den Erwerber (hier: Wohnungseigentum) behält der Dritte alle Einwendungen, die ihm gegen den Bauträger bis zur Verständigung entstanden sind.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob227/11w; 2Ob187/15m
Entscheidung:
14.03.2012
Norm:
ABGB §1396
BTVG §16