Im Abhandlungsverfahren erfolgt die Schätzung des Nachlassvermögens (nur) im Zuge der Errichtung eines Inventars. Gegenstand der Bewertung nach § 167 Abs 1 und 2 AußStrG sind daher nur solche bewegliche und unbewegliche Sachen, die in das Inventar aufzunehmen sind.