Rechtsprechung

RS0127942

Ein Gutachten ist dann (außer dem Fall der Widersprüchlichkeit) „sonst mangelhaft“ im Sinn des § 127 Abs 3 erster Satz StPO, wenn es unschlüssig, unklar oder unbegründet ist, den Gesetzen der Logik widerspricht oder nicht mit den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft übereinstimmt.

Rechtssatz:

Ein Gutachten ist dann (außer dem Fall der Widersprüchlichkeit) „sonst mangelhaft“ im Sinn des § 127 Abs 3 erster Satz StPO, wenn es unschlüssig, unklar oder unbegründet ist, den Gesetzen der Logik widerspricht oder nicht mit den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft übereinstimmt. Ein Gutachten ist dann (außer dem Fall der Widersprüchlichkeit) „sonst mangelhaft“ im Sinn des Paragraph 127, Absatz 3, erster Satz StPO, wenn es unschlüssig, unklar oder unbegründet ist, den Gesetzen der Logik widerspricht oder nicht mit den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft übereinstimmt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
13Os141/11a (13Os160/11w); 13Os131/12g; 13Os22/13d; 15Os57/14t; 11Os26/16g; 12Os100/16x (12Os101/16v); 15Os160/17v; 11Os153/18m; 15Os6/20a; 15Os51/20v; 13Os50/20g; 13Os87/21z; 14Os32/22w; 15Os10/22t; 12Os91/22g
Entscheidung:
29.09.2022
Norm:
StPO §127 Abs3 StPO § 127 heute StPO § 127 gültig ab 01.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009 StPO § 127 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004 StPO § 127 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007