Rechtsprechung

RS0128197

§ 3 Abs 1 FMABG idF BGBl I 2008/136 ist auf vor seinem Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte nicht anzuwenden. Nach der früheren Rechtslage war die Aufsichtsbehörde zur Verhinderung von Anlegerschäden verpflichtet, gewichtigen Hinweisen nachzugehen – und die nach § 24 Abs 3 WAG iVm § 70 Abs 4 Z 1 bis 3 BWG vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen -, wenn darin konkrete Verdachtsmomente in Richtung gesetzwidriger und (potentiell) anlegerschädigender Geschäftstätigkeit geäußert wurden.

Rechtssatz:

§ 3 Abs 1 FMABG idF BGBl I 2008/136 ist auf vor seinem Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte nicht anzuwenden. Nach der früheren Rechtslage war die Aufsichtsbehörde zur Verhinderung von Anlegerschäden verpflichtet, gewichtigen Hinweisen nachzugehen - und die nach § 24 Abs 3 WAG iVm § 70 Abs 4 Z 1 bis 3 BWG vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen -, wenn darin konkrete Verdachtsmomente in Richtung gesetzwidriger und (potentiell) anlegerschädigender Geschäftstätigkeit geäußert wurden. Paragraph 3, Absatz eins, FMABG in der Fassung BGBl römisch eins 2008/136 ist auf vor seinem Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte nicht anzuwenden. Nach der früheren Rechtslage war die Aufsichtsbehörde zur Verhinderung von Anlegerschäden verpflichtet, gewichtigen Hinweisen nachzugehen - und die nach Paragraph 24, Absatz 3, WAG in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 BWG vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen -, wenn darin konkrete Verdachtsmomente in Richtung gesetzwidriger und (potentiell) anlegerschädigender Geschäftstätigkeit geäußert wurden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
1Ob186/11a; 1Ob117/14h; 1Ob73/16s; 1Ob104/22h
Entscheidung:
12.10.2022
Norm:
AHG §1 Cd2
FMABG 2008 §3 Abs1
WAG §24 Abs3 AHG § 1 heute AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989 AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989 WAG Art. 1 § 24 gültig von 31.03.2006 bis 31.10.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007 WAG Art. 1 § 24 gültig von 01.04.2002 bis 30.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001 WAG Art. 1 § 24 gültig von 01.05.1999 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1999 WAG Art. 1 § 24 gültig von 01.01.1998 bis 30.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998 WAG Art. 1 § 24 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997