Rechtsprechung

RS0128258

Das Fahren mit einer Geschwindigkeit von bloß 20 km/h auf einer Autobahnstrecke mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ‑ noch dazu bei Dunkelheit und ohne Betrieb der Warnblinkanlage (vgl § 102 Abs 2 letzter Satz Z 3 KFG) ‑ stellt ein maßgebliches Fehlverhalten dar, das bei einer Verschuldensteilung nicht zu vernachlässigen ist.

Rechtssatz:

Das Fahren mit einer Geschwindigkeit von bloß 20 km/h auf einer Autobahnstrecke mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ‑ noch dazu bei Dunkelheit und ohne Betrieb der Warnblinkanlage (vgl § 102 Abs 2 letzter Satz Z 3 KFG) ‑ stellt ein maßgebliches Fehlverhalten dar, das bei einer Verschuldensteilung nicht zu vernachlässigen ist.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob17/12g; 2Ob30/15y
Entscheidung:
07.08.2012
Norm:
ABGB §1304 BIIb
KFG §102 Abs2 Z3
StVO §20 Abs1 IA10
StVO §20 Abs1 IA12
StVO §46 Abs1