Das Fahren mit einer Geschwindigkeit von bloß 20 km/h auf einer Autobahnstrecke mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ‑ noch dazu bei Dunkelheit und ohne Betrieb der Warnblinkanlage (vgl § 102 Abs 2 letzter Satz Z 3 KFG) ‑ stellt ein maßgebliches Fehlverhalten dar, das bei einer Verschuldensteilung nicht zu vernachlässigen ist.