Rechtsprechung

RS0128310

Der Sturz eines Radfahrers beim Überqueren von Gleisen ist nicht dem Betrieb der Eisenbahn zuzurechnen.

Rechtssatz:

Der Sturz eines Radfahrers beim Überqueren von Gleisen ist nicht dem Betrieb der Eisenbahn zuzurechnen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob108/12i
Entscheidung:
07.08.2012
Norm:
EKHG §1 C