Rechtsprechung

RS0128312

Bei einem Wertpapierdepot mit Einzelverfügungsberechtigung („Oder-Konto“) kann ein einzelner Depotinhaber alleine wirksam die im Depot erliegenden Wertpapiere verpfänden.

Rechtssatz:

Bei einem Wertpapierdepot mit Einzelverfügungsberechtigung ("Oder-Konto") kann ein einzelner Depotinhaber wirksam auch dahin verfügen, dass er die im Depot erliegenden Wertpapiere verpfändet. Der Hinweis des Verpfänders, dass diese Papiere nur im Eigentum eines Hinterlegers stehen, hindert für sich ohne das Hinzutreten einer besonderen Verdachtslage (hier zu verneinen: Mutter und Sohn sind Hinterleger, eine Verfügungsbeschränkung wurde nicht ausgesprochen) die wirksame Verpfändung durch den anderen Hinterleger nicht.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
10Ob30/12b
Entscheidung:
23.10.2012
Norm:
ABGB §447
ABGB §456 ABGB § 447 heute ABGB § 447 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 456 heute ABGB § 456 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005 ABGB § 456 gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2006