Keine Widmungsänderung im Nutzwertfestsetzungsverfahren: Es widerspricht diametral dem Verfahrensziel einer Festsetzung der Nutzwerte, wenn bestehende konkrete Widmungen verändert werden sollen, allgemeine Teile bestimmten Objekten zugeschlagen oder Flächen gegeneinander getauscht werden sollen. Änderungsbegehren iSd § 16 Abs 2 WEG können also nie im Rahmen eines Nutzwertfestsetzungsverfahrens zum Verfahrensgegenstand gemacht werden.