Rechtsprechung

RS0128352:

Keine Widmungsänderung im Nutzwertfestsetzungsverfahren: Es widerspricht diametral dem Verfahrensziel einer Festsetzung der Nutzwerte, wenn bestehende konkrete Widmungen verändert werden sollen, allgemeine Teile bestimmten Objekten zugeschlagen oder Flächen gegeneinander getauscht werden sollen. Änderungsbegehren iSd § 16 Abs 2 WEG können also nie im Rahmen eines Nutzwertfestsetzungsverfahrens zum Verfahrensgegenstand gemacht werden.

Rechtssatz:

Es widerspricht diametral dem Verfahrensziel einer Festsetzung der Nutzwerte, wenn bestehende konkrete Widmungen verändert werden sollen, allgemeine Teile bestimmten Objekten zugeschlagen oder Flächen gegeneinander getauscht werden sollen. Änderungsbegehren iSd § 16 Abs 2 WEG können also nie im Rahmen eines Nutzwertfestsetzungsverfahrens zum Verfahrensgegenstand gemacht werden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
5Ob200/12s
Entscheidung:
20.11.2012
Norm:
WEG §9
WEG §16 Abs2
WEG §52 Abs1 Z1
WEG §52 Abs1 Z2