Rechtsprechung

RS0128476

Die Bank, die Effektengeschäfte ausführt, haftet im Allgemeinen nicht für die mangelhafte Beratung ihrer Kunden durch ein von diesen beigezogenes („kundennäheres“) Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Bank konkrete Anhaltspunkte dafür hatte oder sogar positiv wusste, dass das kundennähere Unternehmen seine Pflichten nicht erfüllte, oder wenn die Bank dieses Unternehmen ständig mit dem Vertrieb von Anlageprodukten betraut und so in die Verfolgung ihrer eigenen Interessen eingebunden hatte. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Bank ihrem Vertriebspartner Unterlagen (Produktpräsentationen, Formulare) zur Verfügung stellt oder eine wirtschaftliche oder personelle Verflechtung besteht.

Rechtssatz:

Mangels eigener Beratungspflicht haftet eine Bank, die Effektengeschäfte ausführt, im Allgemeinen nicht für die mangelhafte Beratung ihrer Kunden durch ein von diesen beigezogenes („kundennäheres“) Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Bank konkrete Anhaltspunkte dafür hatte oder sogar positiv wusste, dass das kundennähere Unternehmen seine Pflichten nicht erfüllte, oder wenn die Bank dieses Unternehmen ständig mit dem Vertrieb von Anlageprodukten betraut und so in die Verfolgung ihrer eigenen Interessen eingebunden hatte.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob129/12t; 8Ob104/12w; 8Ob66/12g; 2Ob74/12i; 1Ob83/13g; 2Ob24/13p; 9Ob46/13z; 10Ob34/13t; 2Ob181/14b; 6Ob120/14m; 1Ob6/15m; 1Ob43/15b; 6Ob84/15v; 4Ob224/15t; 1Ob21/16v; 6Ob118/17x; 4Ob64/18t
Entscheidung:
29.05.2018
Norm:
ABGB §1295 IIf7f
ABGB §1299 E
ABGB §1313a IIIf
WAG 1997 §11
WAG 1997 §13 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1299 heute ABGB § 1299 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1313a heute ABGB § 1313a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

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