Rechtsprechung

RS0128601

Ein Sachverständiger, der sein Gutachten erkennbar auf das Fachwissen eines anderen (spezialisierten) Sachverständigen stützt, den sein Vertragspartner beigezogen hat, haftet für diesen im allgemeinen nicht.

Rechtssatz:

Ein Sachverständiger , der sein Gutachten erkennbar auf das Fachwissen eines anderen (spezialisierten) Sachverständigen stützt, den der Vertragspartner beizieht, haftet für diesen regelmäßig nicht.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob125/12i
Entscheidung:
29.11.2012
Norm:
ABGB §1299 A3
ABGB §1299 E