Rechtsprechung

RS0128699

Der Verkehrssicherungspflichtige kann seinen Sorgfaltspflichten auch dadurch nachkommen, dass er eine andere geeignete Person ‑ sei es einen Gehilfen oder einen eigenverantwortlich Handelnden ‑ mit der Durchführung der erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen betraut.

Rechtssatz:

Der Verkehrssicherungspflichtige kann seinen Sorgfaltspflichten auch dadurch nachkommen, dass er eine andere geeignete Person ‑ sei es einen Gehilfen oder einen eigenverantwortlich Handelnden ‑ mit der Durchführung der erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen betraut.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob70/12a; 9Ob66/13s; 3Ob45/16p
Entscheidung:
29.11.2012
Norm:
ABGB §1295 IId2
ABGB §1315 I