Rechtsprechung

RS0128770

Ein Anleger, der einem entsprechend konzessionierten Unternehmen, das Mitglied der Entschädigungseinrichtung ist, einen Auftrag zur Erbringung einer Wertpapierdienstleistung erteilt, kann grundsätzlich damit rechnen, dass ihm die Entschädigungseinrichtung einen Schaden bis zum Höchstbetrag von 20.000 EUR ersetzen wird, wenn dieses Mitglied gegen das Verbot des Haltens von Kundengeldern oder Finanzinstrumenten der Kunden verstößt. Es wäre daher nicht richtlinienkonform, bestimmten Anlegern diesen Schutz nur deshalb nicht zukommen zu lassen, weil das betreffende Unternehmen – aus welchem Grund auch immer – vor der Konkurseröffnung seine Mitgliedschaft bei der Entschädigungseinrichtung verliert. Bei einem Kauf am Sekundärmarkt über die Börse steht nicht im Vorhinein fest, von wem die gewünschten Wertpapiere erworben werden. Da der Anleger nicht darauf vertrauen darf, mit einem Mitglied der Entschädigungseinrichtung zu kontrahieren, besteht kein Vertrauen auf die Absicherung der Investition durch die Anlegerentschädigung und damit kein schutzwürdiges Interesse an einer solchen Entschädigung (siehe T3 des RS).

Rechtssatz:

Ein Anleger, der einem entsprechend konzessionierten Unternehmen, das Mitglied der Entschädigungseinrichtung ist, einen Auftrag zur Erbringung einer Wertpapierdienstleistung erteilt, kann grundsätzlich damit rechnen, dass ihm die Entschädigungseinrichtung einen Schaden bis zum Höchstbetrag von 20.000 EUR ersetzen wird, wenn dieses Mitglied gegen das Verbot des Haltens von Kundengeldern oder Finanzinstrumenten der Kunden verstößt. Es wäre daher nicht richtlinienkonform, bestimmten Anlegern diesen Schutz nur deshalb nicht zukommen zu lassen, weil das betreffende Unternehmen - aus welchem Grund auch immer - vor der Konkurseröffnung seine Mitgliedschaft bei der Entschädigungseinrichtung verliert.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
10Ob50/12v; 7Ob220/12x; 8Ob45/13w; 4Ob89/13m; 6Ob98/13z; 8Ob45/15y; 1Ob117/18i; 10Ob4/19i
Entscheidung:
07.05.2019
Norm:
WAG 2007 §75 WAG 2007 § 75 gültig von 15.08.2015 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017 WAG 2007 § 75 gültig von 01.05.2009 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2009 WAG 2007 § 75 gültig von 29.12.2007 bis 30.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2007 WAG 2007 § 75 gültig von 01.11.2007 bis 28.12.2007

Entscheidungstexte