Im Fall der Insolvenz eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens ist die Forderung der Anleger gegen die Entschädigungseinrichtung nicht von der Konkursquote abhängig. Die Entschädigungsforderung ist vielmehr unabhängig vom Konkursverfahren anzumelden und von der Entschädigungseinrichtung ohne Rücksicht auf den Verfahrensstand im Konkursverfahren zu zahlen. Die Ergebnisse des Konkursverfahrens sind nicht abzuwarten. Anderes gilt nur dann, wenn derzeit tatsächlich ein Zugriff der Anleger auf Gelder bzw Instrumente besteht, was von der Entschädigungseinrichtung zu beweisen wäre.