Rechtsprechung

RS0128843

Im Fall der Insolvenz eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens ist die Forderung der Anleger gegen die Entschädigungseinrichtung nicht von der Konkursquote abhängig. Die Entschädigungsforderung ist vielmehr unabhängig vom Konkursverfahren anzumelden und von der Entschädigungseinrichtung ohne Rücksicht auf den Verfahrensstand im Konkursverfahren zu zahlen. Die Ergebnisse des Konkursverfahrens sind nicht abzuwarten. Anderes gilt nur dann, wenn derzeit tatsächlich ein Zugriff der Anleger auf Gelder bzw Instrumente besteht, was von der Entschädigungseinrichtung zu beweisen wäre.

Rechtssatz:

Die Forderung der Anleger gegen die Entschädigungseinrichtung ist weder der Höhe nach noch der Fälligkeit nach von einer den Anlegern allenfalls zustehenden Konkursquote im Insolvenzverfahren des Wertpapierdienstleistungsunternehmens abhängig. Die Entschädigungsforderung des Anlegers nach dem WAG ist unabhängig vom Konkursverfahren anzumelden und nach der vorgesehenen Prüfung durch die Entschädigungseinrichtung ohne Rücksichtnahme auf den Verfahrensstand im Konkursverfahren des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zur Zahlung fällig.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob171/12d; 1Ob21/13i; 4Ob243/12g; 1Ob31/13k; 9Ob55/12x; 9Ob35/13g; 4Ob182/12m; 6Ob49/13v; 10Ob16/13w; 5Ob215/12x; 2Ob77/13g; 2Ob111/13g; 7Ob108/13b; 7Ob74/13b; 9Ob45/13b; 6Ob45/20s
Entscheidung:
22.10.2020
Norm:
EG-RL 97/9/EG - Anlegerentschädigungsrichtlinie 397L0009 Art9 Abs1
EG-RL 97/9/EG - Anlegerentschädigungsrichtlinie 397L0009 Art9 Abs2
EG-RL 97/9/EG - Anlegerentschädigungsrichtlinie 397L0009 Art12
WAG 1996 §23b
WAG 1996 §23c
WAG 2007 §75 WAG 2007 § 75 gültig von 15.08.2015 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017 WAG 2007 § 75 gültig von 01.05.2009 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2009 WAG 2007 § 75 gültig von 29.12.2007 bis 30.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2007 WAG 2007 § 75 gültig von 01.11.2007 bis 28.12.2007

Entscheidungstexte