Verschuldensteilung von 1 : 2 zu Gunsten eines bei Grünlicht einfahrenden Fahrzeuglenkers, gegenüber einem den Vorrang des Querverkehrs missachtenden Einsatzfahrzeugs (Ungeachtet der ungewöhnlichen Verkehrssituation, dass sowohl die in seine Fahrtrichtung fahrenden Linksabbieger in der Kreuzung als vor allem auch die Fahrzeuge im Gegenverkehr standen).