Beim Selbsteintritt übernimmt die Bank die zu verkaufenden Wertpapiere als Käufer oder liefert die zu erwerbenden Wertpapiere als Verkäufer.
Beim Selbsteintritt übernimmt die Bank die zu verkaufenden Wertpapiere als Käufer oder liefert die zu erwerbenden Wertpapiere als Verkäufer.
Macht die Bank vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch, so übernimmt sie die zu verkaufenden Wertpapiere als Käufer und liefert zu erwerbende Wertpapiere als Verkäufer.
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