Wenn die Bank eine Stop-Loss-Order verletzt, dann besteht der Schadenersatzanspruch des Kunden grundsätzlich in dem Betrag, der ihm zugeflossen wäre, wenn die Bank ihrer Verpflichtung entsprochen und die Order durch Selbsteintritt vollständig ausgeführt hätte, abzüglich einer als Gegenleistung für die Transaktion allenfalls vorgesehenen Provision und der Transaktionskosten. Weiters besteht Zug um Zug die Verpflichtung des Kunden zur Übergabe der Wertpapiere, die Gegenstand der Stop-Loss-Order waren.