Wenn die Bank mit Auswahl und Abschluss des Versicherungsvertrags, der als Tilgungsträger dienen soll, nicht befasst war, dann ist eine Obliegenheit der Bank, zusätzlich zur Kreditberatung auch diesen bereits fertig abgeschlossenen Versicherungsvertrag mit dem Kunden zu erörtern, grundsätzlich zu verneinen.